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Ratsmitglieder

Kontakt Heinrich Schröder

Schlüsselburg Wasserstraße
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Kontakt Ortwin Lindenberg

Heimsen Ilvese Seelenfeld
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Kontakt Wilfried Kramer

Neuenknick Döhren
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Kontakt Hermann Humcke

Windheim Jössen
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Kontakt Brigitte Sawade-Meyer

Gorspen-Vahlsen Ilserheide Ilse
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Kontakt Frieda Höltke

Bierde Raderhorst Rosenhagen
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Kontakt Helga Berg

Ortschaft Lahde
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Kontakt Jürgen Schwier

Ortschaft Lahde
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Kontakt Friedrich Wilhelm Bischoff

Quetzen Teilbereich v. Frille
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Kontakt Frank-Dieter Schuschan

Wietersheim Teilbereich v. Frille
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Kontakt Wolfgang Koopmann

Buchholz Großenheerse Hävern Ovenstädt
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Kontakt Hermann Kleinebenne

Ortschaft Petershagen
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Kontakt Annette Schumann

Ortschaft Petershagen
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Kontakt Karl-Uwe Hendel

Eldagsen Teilbereich v. Petershagen
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Kontakt Reinhard Kruse

Meßlingen Südfelde Maaslingen
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Kontakt Alfred Borgmann

Friedewalde
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Kontakt Elisabeth Precht

Schlüsselburg
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Ratsmitglieder

Ihre Vertreter im Stadtrat.

In der rechten Spalte stellen wir Ihnen Ihre Vertreter im Stadtrad der Stadt Petershagen vor. Sie haben die Möglichkeit mit den einzelnen ratsvertretern direkt in Kontakt zu treten. Wie freuen uns auf Sie. 


Allgemeine Information zum Stadtrat:
Der Stadtrat ist die Bezeichnung der Stadtvertretung, also der kommunalen Volksvertretung in den Städten. Der Stadtrat ist gegenüber den Beschäftigten der Stadtverwaltung die oberste Dienstbehörde und im Rahmen der kommunalen Rechtsetzungshoheit wichtigstes Organ der kommunalen Selbstverwaltung.

Aufgaben der Ratsmitglieder laut Gemeindeverordnung des Landes NRW:
Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Rat nicht übertragen:

a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,

b) die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Vertreter,
c) die Wahl der Beigeordneten,

d) die Verleihung und die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,

e) die Änderung des Gemeindegebiets, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist,

f) den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen,

g) abschließende Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuchs und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch,

h) den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,

i) die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte,

j) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses,

k) die teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft sowie den Abschluss von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2,

l) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die Bildung oder Auflösung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Änderung der Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie der Austritt aus einem gemeinsamen Kommunalunternehmen, die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen in privater Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft,

m) die Umwandlung der Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, soweit der Einfluß der Gemeinde (§ 63 Abs. 2 und § 113 Abs. 1) geltend gemacht werden kann,

n) die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen einschließlich des Verbleibs des Stiftungsvermögens,

o) die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen,

p) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

q) die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Erweiterung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung über die Pflichtaufgaben hinaus,

r) die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Gemeinde nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung,

s) die Übernahme neuer Aufgaben,für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,

t) die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen.

(2) Im übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Er kann ferner Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen.

(3) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuß für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

Disclaimer

Wichtig: diese Internetpräsenz stellt nicht die Inhalte der Parteien FDP, SPD, Die Grünen, Die Linken, Freien Wählern, Piraten, sowie anderen Parteien da, sondern vertritt ausschließlich die Meinung der CDU des Stadtverbandes Petershagen.